Vernehmlassungsantwort zur Anpassung des ZGB (Kinder- und Erwachsenenschutz) und insbesondere zur Einführung eines neuen Art. 441a ZGB betreffend statistische Grundlagen und Kennzahlen

Für Kinderschutz Schweiz ist es wichtig, über nationale Zahlen sowie zuverlässige und vergleichbare Statistiken zum Kindesschutz in der ganzen Schweiz zu verfügen, was heute leider nicht der Fall ist. In diesem Sinn befürwortet Kinderschutz Schweiz die Aufnahme eines neuen Art. 441a ZGB.
Montag, 22. Mai 2023

Bei dieser Vernehmlassung geht es zwar vor allem um den Erwachsenenschutz, aber Kinderschutz Schweiz möchte zur Aufnahme des neuen Art. 441a ZGB auch in Verbindung mit dem Kindesschutz speziell Stellung nehmen.

Für Kinderschutz Schweiz ist es nämlich wichtig, über nationale Zahlen sowie zuverlässige und vergleichbare Statistiken zum Kindesschutz in der ganzen Schweiz zu verfügen, was heute leider nicht der Fall ist. In diesem Sinn befürwortet Kinderschutz Schweiz die Aufnahme eines neuen Art. 441a ZGB.

Aus unserem Blickwinkel wird diese neue Bestimmung eine Vereinheitlichung der Praxis sowie die Harmonisierung der landesweit erhobenen Daten ermöglichen. Unserer Ansicht nach ist es auch wichtig, dass die KOKES die seit mehreren Jahren geleistete Arbeit im Hinblick auf ein zentralisiertes System fortsetzen kann.

Die Daten sollen jedoch zielgerichtet erhoben werden. Dabei reichen die Informationen zum Typ der von den KESB errichteten Kindesschutzmassnahmen nicht: Die bestehenden Daten über den zivilrechtlichen Kindesschutz sind mit weiteren wichtigen Angaben zu ergänzen. Um bessere Präventionsarbeit leisten zu können, muss man nämlich unbedingt sowohl den Ursprung der an die KESB erfolgten Gefährdungsmeldungen als auch die Fälle kennen, in denen bei der KESB ein Verfahren eröffnet wurde, ohne dass dies zu einer Massnahme geführt hätte. Auch die Dauer der getroffenen Massnahmen muss bekannt sein. Um die Gruppen von vulnerablen Kindern vollständiger zu erfassen und über bessere Daten über die gegen Kinder ausgeübte Gewalt zu verfügen, müssen der Grund bzw. die Gründe für das Ergreifen von Schutzmassnahmen wie auch die Daten über die betroffenen Kinder zusammengeführt werden. Selbstverständlich hat die Erhebung solcher Informationen unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen und der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen zu erfolgen.

Angesichts der unterschiedlichen kantonalen Praxis muss der Bund seine ihm in Abs. 2 gewährten Kompetenzen nutzen und die Grundsätze und Modalitäten für die statistische Erhebung in einer Verordnung festlegen. In diesem Sinn schlägt Kinderschutz Schweiz vor, die Befugnis des Bundes in eine Pflicht umzuwandeln, um einen Vergleich sowie die landesweite Interpretation dieser Daten zu ermöglichen.

Vorschlag für Art. 441a Abs. 2: Statistik

Der Bundesrat legt unter Einbezug der Kantone Grundsätze und Modalitäten für die statistische Erhebung fest. Er kann die Zuständigkeit dem Bundesamt für Justiz übertragen.

Schliesslich sind diese Daten der Zivilgesellschaft zur Verfügung zu stellen, um einen Überblick zu ermöglichen und eine regelmässige Evaluation sicherzustellen.

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